Baumfällfristen und Baumpflege
Wegen Vogelbrutschutz ist zwischen 1. März und 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes verboten (Bundesnaturschutzgesetz § 39). Auch größere Schnittmaßnahmen an Bäumen und Hecken sind von diesem Verbot betroffen. Sollten sie aktuell Bedarf in diesem Bereich haben, kontaktieren Sie uns bitte kurzfristig, damit die Arbeiten noch bis Ende Februar vogelschonend ausgeführt werden können.
Zusatzinfo: Im Privatgarten sind Fällungen in diesem Zeitraum ausnahmsweise möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Baum nicht als Brutplatz dient (Nachweis schwierig zu führen). Für die Fällung von Bäumen mit Nistplätzen ist eine Fällungsgenehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen und v.a. auch abzuwarten. Für zulässige Bauvorhaben gelten ggf. andere Regelungen zur Fällung von Bäumen.